Vereinssatzung des LC Olympia Wiesbaden e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Leichtathletik-Club Olympia Wiesbaden e.V. und hat seinen Sitz in Wiesbaden. Er wurde am 1. September 1989 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Satzungszweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Aktivitäten, insbesondere der Leichtathletik, des Duathlon- und Triathlonsports sowie die sportliche Förderung von Jugendlichen und Kindern.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwec­ke" der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Tätigkeiten im Auftrag des Vereins und andere Leistungen an den Verein – auch von Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern – können angemessen vergütet werden.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden

Der Verein ist Mitglied im

a) Landessportbund Hessen e.V.;

b) zuständigen Landesverband;

c) zuständigen Spitzenverband des DSB;

d) hessischen Triathlonverband.

§ 4 Farben und Auszeichnungen

1. Die Farben des Vereins sind: blau und weiß.

2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereinsabzeichens.

3. Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Der Verein führt als Mitglieder:

a) ordentliche Mitglieder (ab Vollendung des 18. Lebensjahres);

b) Jugendliche (bis vor Vollendung des 18. Lebensjahres);

c) Kinder (bis vor Vollendung des 14. Lebensjahres);

d) Ehrenmitglieder.

2. Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter a, b und d.

3. Mitglied des Vereins kann jede Person ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

4. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

5. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

6. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt, der nur schriftlich (postalisch oder per Mail) zum Ende eines Quartals zulässig und spätestens 1 Woche vor Quartalsende zu erklären ist. Dabei gilt eine Mindestmitgliedsdauer von einem Jahr.

b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist oder sonstige finanzielle Verpflichtungen nicht erfüllt hat;

c) durch Ausschluss bei Vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Der / dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist der / dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann die / der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.

7. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

8. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung;

b) das Präsidium;

c) der Vorstand;

d) die Jugendversammlung;

e) die Abteilungsversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird durch das Präsidium einberufen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) soll in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres stattfinden.

3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladung kann auch per E-Mail oder Fax erfolgen.

4. Die Tagesordnung soll enthalten:

a) Bericht des Präsidiums;

b) Bericht der Kassenprüferinnen / Kassenprüfer;

c) Entlastung des Präsidiums und des Vorstandes;

d) Neuwahl des Pr äsidiums und des Vorstandes;

e) Bestätigung der Jugendwartin / des Jugendwartes, der Jugendsprecherin / des Jugendsprechers, die von der Jugendversammlung gewählt sind;

f) Haushaltsvoranschlag;

g) Berichte der Abteilungen;

h) Veranstaltungskalender;

i) Wahl der Kassenprüferinnen / Kassenprüfer;

j) Beschlussfassung über Anträge;

k) Verschiedenes.

5. Die Präsidentin / der Präsident oder eine Vertreterin bzw. ein Vertreter leiten die Versammlung. Die Wahlvorgänge betreffend Entlastung und Neuwahl des Präsidiums und des Vorstandes werden von einem Vereinsmitglied geleitet, das vom Präsidium vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

6. Über die Versammlung hat die Schriftführerin / der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Leiterin / dem Leiter der Versammlung und der Schriftführerin / dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).

8. Satzungsänderungen können nur mit 2 / 3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3 / 4 der abgegebenen Stimmen.

9. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Sie sind innerhalb eines Monats nach Antragstellung einzuberufen. Außerordentlichen Mitgliederversammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.

10. Stimmberechtigt und wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) der Präsidentin / dem Präsidenten;

b) der stellvertretenden Präsidentin / dem stellvertretenden Präsidenten;

c) der 2. stellvertretenden Präsidentin / dem 2. stellvertretenden Präsidenten;

d) der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister;

e) der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer;

f) der Schriftführerin / dem Schriftführer;

g) die Sportwartinen / die Sportwarte der Vereinsabteilungen;

h) den Abteilungsleiterinnen / den Abteilungsleitern;

i) der Organisationswartin / dem Organisationswart;

j) der Jugendwartin / dem Jugendwart;

2. Der Vorstand berät und entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung.

3. Die Wahl des Vorstands erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt. Die in Ziffer 1 Buchstaben a, c, e, g und i genannten Positionen werden in Jahren mit gerader Endzahl, die in den Buchstaben b, d, f, h und j genannten Positionen in Jahren mit ungerader Endzahl gewählt.

4. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

5. Der Vorstand soll alle zwei Monate zu Sitzungen zusammenkommen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin / des Präsidenten oder die der Vertreterin / des Vertreters.

§ 9 Das Präsidium

1. Das Präsidium besteht aus:

a) der Präsidentin / dem Präsidenten;

b) der stellvertretenden Präsidenten / dem stellvertretenden Präsidenten;

c) der 2. stellvertretenden Präsidentin / dem 2. stellvertretenden Präsidenten;

d) der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister;

e) der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer.

2. Das Präsidium berät und entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins. Es bereitet insbesondere die Mitgliederversammlungen vor, fasst Beschlüsse über die Haushaltspläne, erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte und entscheidet über den Abschluss und die Beendigung von Verträgen mit Angestellten des Vereins sowie die Verteilung einzelner Aufgaben.

3. Die Wahl des Präsidiums erfolgt für 2 Jahre. Das Präsidium bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.

4. Das Präsidium vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder des Präsidiums sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

5. Das Präsidium soll mindestens einmal im Monat tagen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin / des Präsidenten oder die der Vertreterin / des Vertreters.

§ 10 Jugendversammlung

1. Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilungen. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung (Jugendordnung). Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins ist oder auf schriftlich begründeten Antrag von 20% der jugendlichen Mitglieder.

3. Jugendversammlungen werden durch die Jugendwartin / den Jugendwart schriftlich einberufen und geleitet.

4. Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung die Jugendwartin / den Jugendwart und die Jugendsprecherin / den Jugendsprecher. Sie müssen von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden. Die Jugendwartin / der Jugendwart soll ordentliches Mitglied des Vereins sein. Die Jugendsprecherin / der Jugendsprecher darf bei seiner Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Jugendversammlung wählt außerdem alle zwei Jahre den Jugendausschuss. Er besteht aus der Jugendwartin / dem Jugendwart, der Jugendsprecherin / dem Jugendsprecher und bis zu fünf zu wählenden Beisitzerrinnen / Beisitzern.

5. Der Jugendausschuss vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen sowie die in den Jugendabteilungen tätigen Jugendleiterinnen / Jugendleiter.

6. Die Jugendwartin / der Jugendwart vertreten den Verein in allen Jugendfragen gegenüber der Sportjugend im Kreis und Land und gegenüber den Landesverbänden.

§ 11 Abteilungen

Die Mitglieder der Abteilungen halten jährlich Abteilungsversammlungen ab. Sie schlagen der Mitgliederversammlung die Abteilungsleiterinnen / Abteilungsleiter zur Wahl vor.

§ 12 Ordnungen

1. Das Präsidium beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.

2. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

3. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 13 Auflösungsbestimmungen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Hessen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Wiesbaden, 11.04.2011 Fassung vom 30.04.2011

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